Maßnahmen gegen die Corona-Krise
Initiativen gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise
Während manche Wirtschaftsbereiche nicht oder kaum von staatlich oder behördlich verhängten Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Infektionsgeschehens tangiert sind, sind andere Branchen weiterhin oder immer wieder davon betroffen. Um den Einschränkungen des Geschäftsbetriebs zu begegnen hat die Bundesregierung eine Reihe von Unterstützungsprogrammen mit direkten Förderungen und Erleichterungen aufgelegt. Die Zielsetzung aller Maßnahmen besteht darin, die monetären Belastungen zu mildern, um den Unternehmen das Überleben zu sichern.
Nachfolgend ein zusammenfassender Überblick über die derzeit aufgelegten Unterstützungsmöglichkeiten und Förderprogramme sowie ein Ausblick auf bereits angekündigte, weitere Wirtschaftshilfen.
Überbrückungshilfe IV
Verlängerung
Nach der weitreichenden Aufhebung der Corona-Beschränkungen können die meisten Unternehmen wieder ihrem Geschäft nachgehen und benötigen keine staatliche Unterstützung mehr. In einzelnen Wirtschaftsbereichen lässt sich das Corona-bedingt eingeschränkte Geschäft nicht umgehend wiederbeleben. Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, können ab Anfang April 2022 die verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragen.
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird inhaltlich unverändert fortgeführt und deckt den Zeitraum der Monate April bis Juni 2022 ab.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate April bis Juni 2022 über einen Änderungsantrag beantragen.
Auch die Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbständige wird für den Zeitraum der Monate April bis Juni 2022 verlängert. Solo-Selbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, können zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung für die verlängerte Neustarthilfe 2022 für das II. Quartal ist ab Mitte April 2022 möglich.
Überblick
Da in bestimmten Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit auch nach dem Dezember 2021 nur eingeschränkt möglich ist, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium darauf verständigt, die Unterstützungsmaßnahmen in Form der sog. „Überbrückungshilfe VI“ zu verlängern.
Die Überbrückungshilfe IV deckt den Zeitraum der Monate Januar bis März 2022 ab und besteht aus folgenden Einzelmaßnahmen
- Fixkostenzuschuss (Erstattung betriebsbedingter Fixkosten)
- Eigenkapitalzuschuss (Zusätzlicher Zuschuss zur Erstattung betriebsbedingter Fixkosten)
- Personalkostenpauschale
- Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbständige (Betriebskostenpauschale als Alternative zur Erstattung betriebsbedingter Fixkosten)
Auch Unternehmen, die durch Förderleistungen aus der Überbrückungshilfe III plus begünstigt waren, können im Rahmen der Überbrückungshilfe IV weitere staatliche Förderungen in Anspruch nehmen.
Details
Das Hilfsprogramm begünstigt kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland (direkt von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen ohne Umsatzgrenze) sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Pandemie-Maßnahmen besonders stark betroffen sind und folgende Voraussetzung erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in einem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Wichtig: Die Umsatzhöchstgrenze von 750 Mio. Euro entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses direkt betroffene Unternehmen sowie für Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.
Unternehmen, die während der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb des Zeitraums von Dezember 2021 bis Januar 2022 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die von abgesagten Weihnachtsmärkten besonders schwer betroffen sind, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Monat Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Die Förderung bemisst sich an einem Musterkatalog förderfähiger betriebsbedingter Fixkosten. Nur diese Kostenpositionen werden anerkannt und können – in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe – berücksichtigt werden:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen (inkl. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer)
- Weitere Mietkosten (insbes. für Fahrzeuge und Maschinen)
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages (AfA-Beträge für das Gesamtjahr sind auf den Förderzeitraum anzupassen)
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen (inkl. EDV)
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
- Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt (insbes.im Rahmen der Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen)
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden mit der Personalkostenpauschale gefördert.
- Kosten für Auszubildende
- Marketing- und Werbekosten (max. in Höhe der Ausgaben im Jahre 2019 abzgl. des in der Überbrückungshilfe III beantragten Volumens)
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen (insbes. für Luftreiniger, Kundenzählergeräte, mobile Raumteiler, Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken).
- Investitionen in Digitalisierung und E-Commerce (max. bis zu 10.000 Euro im Förderzeitraum)
- Gerichtskosten in einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (max. 20.000 Euro pro Monat)
Wichtig: Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten werden nicht mehr gefördert. Ein Unternehmerlohn sowie Kosten für die allgemeine Lebenshaltung sind nicht förderfähig.
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruchs im vorgenannten Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dieser ist wie folgt bemessen:
Umsatzeinbruch < 30% | Keine Erstattung |
Umsatzeinbruch 31% – 49% | Erstattung von 40% der Fixkosten |
Umsatzeinbruch 50% – 70% | Erstattung von 60% der Fixkosten |
Umsatzeinbruch > 70% | Erstattung von 90% der Fixkosten |
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung gewährt und bemisst sich nach dem Erstattungsbetrag, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten aus der Überbrückungshilfe IV erhält. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt, je länger ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufgetreten ist.
Umsatzeinbruch < 30% | Keine Erstattung |
bis 2 Monate Umsatzeinbruch > 50 % | Kein Eigenkapitalzuschuss |
3 Monate Umsatzeinbruch > 50 % | Eigenkapitalzuschuss von 25 % der Fixkostenerstattung |
4 Monate Umsatzeinbruch > 50 % | Eigenkapitalzuschuss von 35 % der Fixkostenerstattung |
ab 5 Monate Umsatzeinbruch > 50 % | Eigenkapitalzuschuss von 40 % der Fixkostenerstattung |
Die Monate mit Umsatzeinbruch müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III, III plus und IV beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen.
Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, die von abgesagten Weihnachtsmärkten besonders schwer betroffen sind, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschuss von 40 % der erstattungsfähigen Fixkosten.
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von monatlich bis zu 1.500.000 Euro erhalten, es gelten allerdings die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe IV ist nur durch sog. prüfende Dritte (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) möglich.
Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe IV für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 ist bis zum 31.06.2022 zu stellen.
Sowohl die Voraussetzungen der Beantragung als auch die Höhe der Förderung werden im Rahmen einer sog. „Schlussabrechnung“ verifiziert. Diese Schlussrechnung muss ebenfalls durch einen prüfenden Dritten erfolgen.
Nach buchhalterischem Abschluss müssen die zunächst geschätzten, tatsächlichen entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Unternehmen und Solo-Selbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe ausgezahlt wurde, ist eine Rückzahlung zu leisten. Sollte sich ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Nacherstattungen möglich.
Die Kosten für den prüfenden Dritten sind für beide Phasen (Antragstellung und Schlussabrechnung) vom Antragsteller zu tragen. Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich – wie andere förderfähige Fixkosten – anteilig erstattungsfähig.
Die Überbrückungshilfe IV unterliegt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Da der Überbrückungshilfe IV kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, unterliegt sie allerdings nicht der Umsatzsteuer.
Die Mittel aus der Überbrückungshilfe IV sind zweckgebunden und ausschließlich für die Bedienung der förderfähigen Fixkosten bestimmt. Die Kosten für den privaten Lebensunterhalt wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (ausgenommen sind die anteiligen Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer), Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden durch die Überbrückungshilfe II nicht abgedeckt.
Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig – damit auch die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Solo-Selbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung bis zum 31.03.2022 vereinfacht.
Zur Überbrückungshilfe IV plus gehört auch die sog. „Neustarthilfe 2022 für Solo-Selbständige“. Diese Förderung trägt der besonderen Situation von Solo-Selbständigen und Freiberuflern Rechnung. Die Neustarthilfe 2022 deckt den Zeitraum Januar bis März 2022 ab.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb (mind. 51%) ausüben, weniger als einen Mitarbeiter (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind und keine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus geltend gemacht haben.
Wichtig: Solo-Selbstständige können entweder die Neustarthilfe 2022 oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich.
Die Höhe der Neustarthilfe 2022 beträgt einmalig 50% eines 3-monatigen Referenzumsatzes (max. 1.500 Euro pro Monat bzw. max. 4.500 Euro). Der Referenzumsatz entspricht im Normalfall dem 3-fachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Jahres 2019. Die Neustarthilfe 2022 berechnet sich nach folgendem Berechnungsschema:
Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
Neustarthilfe 2022 = Referenzumsatz x 0,5
Die volle Neustarthilfe 2022 wird gewährt, wenn der Umsatz eines Solo-Selbstständigen während des Förderzeitraums im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60% zurückgegangen ist. Es gilt die Regel, dass je stärker das Geschäft im ersten Quartal 2022 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden.
Umsatzeinbruch < 10% | Vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe plus |
Umsatzeinbruch 11% – 59% | Anteilige Rückzahlung der Neustarthilfe plus |
Umsatzeinbruch > 60% | Keine Rückzahlung der Neustarthilfe plus |
Die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der 3-monatigen Laufzeit bei mehr als 40% des 3-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Die Neustarthilfe 2022 kann als natürliche Person im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) direkt über das Online-Tool auf der Website direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Beantragen natürliche Personen die Neustarthilfe 2022, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung die freiberuflichen und gewerblichen Umsätze zuzüglich den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
Die Beantragung der Neustarthilfe für die Fördermonate Januar bis März 2021 ist bis zum 31.06.2022 zu stellen.
Überbrückungshilfe III plus
Überblick
Da in bestimmten Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit auch nach dem Juni 2021 nur eingeschränkt möglich ist, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium darauf verständigt, die Unterstützungsmaßnahmen in Form der sog. „Überbrückungshilfe III plus“ zu verlängern.
Die Überbrückungshilfe III plus deckt den Zeitraum der Monate Juli bis Dezember 2021 ab.
Die Überbrückungshilfe III plus besteht aus folgenden Einzelmaßnahmen
- Fixkostenzuschuss (Erstattung betriebsbedingter Fixkosten)
- Eigenkapitalzuschuss (Zusätzlicher Zuschuss zur Erstattung betriebsbedingter Fixkosten
- Restart-Prämie (Personalkostenhilfe für neu oder wieder eingestellte Beschäftigte)
- Personalkostenpauschale
- Neustarthilfe plus für Solo-Selbständige (Betriebskostenpauschale als alternative zur Erstattung betriebsbedingter Fixkosten)
Auch Unternehmen die durch Förderleistungen aus der Überbrückungshilfe III begünstigt waren, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus weitere staatliche Förderungen in Anspruch nehmen.
Details
Das Hilfsprogramm begünstigt kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland (direkt von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen ohne Umsatzgrenze) sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Pandemie-Maßnahmen besonders stark betroffen sind und folgende Voraussetzung erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% in einem Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können zeitlich befristet für die Monate Juli 2021 bis September 2021 – alternativ zur Personalkostenpauschale – eine gestaffelte Restart-Prämie beantragen.
Unternehmen, die aufgrund geltender Corona-Bestimmungen den Geschäftsbetrieb wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig aussetzen, können zeitlich befristet vom 01.11-31.12.2021 ebenfalls Überbrückungshilfe III plus beantragen.
Unternehmen, die während der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Die Förderung bemisst sich an einem Musterkatalog förderfähiger betriebsbedingter Fixkosten. Nur diese Kostenpositionen werden anerkannt und können – in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe – berücksichtigt werden:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen (inkl. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer)
- Weitere Mietkosten (insbes. für Fahrzeuge und Maschinen)
- Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
- Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50% des Abschreibungsbetrages (AfA-Beträge für das Gesamtjahr sind auf den Förderzeitraum anzupassen)
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen (inkl. EDV)
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
- Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt (insbes.im Rahmen der Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen)
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden im Zeitraum Juli bis September 2021 entweder mit der Restart-Prämie oder mit der Personalkostenpauschale gefördert. Ab Oktober 2021 kann nur noch die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch genommen werden.
- Kosten für Auszubildende
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (max. 20.000 Euro pro Monat im Zeitraum Juli bis Dezember 2021)
- Marketing- und Werbekosten (max. in Höhe der Ausgaben im Jahre 2019 abzgl. des in der Überbrückungshilfe III beantragten Volumens)
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen (insbes. für Luftreiniger, Kundenzählergeräte, mobile Raumteiler, Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmasken).
- Investitionen in Digitalisierung und E-Commerce (max. bis zu 10.000 Euro im Förderzeitraum)
- Gerichtskosten in einer Restrukturierungssache oder Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (max. 20.000 Euro pro Monat)
Wichtig: Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können hier ebenso gefördert werden wie Investitionen in Digitalisierung sowie Aufwendungen für Marketing und Werbung. Ein Unternehmerlohn sowie Kosten für die allgemeine Lebenshaltung sind nicht förderfähig
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruchs im vorgenannten Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dieser ist wie folgt bemessen:
Umsatzeinbruch < 30% | Keine Erstattung |
Umsatzeinbruch 31% – 49% | Erstattung von 40% der Fixkosten |
Umsatzeinbruch 50% – 70% | Erstattung von 60% der Fixkosten |
Umsatzeinbruch > 70% | Erstattung von 100% der Fixkosten |
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung gewährt und bemisst sich nach dem Erstattungsbetrag, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten aus der Überbrückungshilfe III plus erhält. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt, je länger ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% aufgetreten ist.
bis 2 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Kein Eigenkapitalzuschuss |
3 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Eigenkapitalzuschuss von 25% der Fixkostenerstattung |
4 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Eigenkapitalzuschuss von 35% der Fixkostenerstattung |
ab 5 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Eigenkapitalzuschuss von 40% der Fixkostenerstattung |
Die Monate mit Umsatzeinbruch müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat ein Umsatzrückgang von 50% angenommen.
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von monatlich bis zu 1.500.000 Euro erhalten, es gelten allerdings die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III plus ist nur durch sog. prüfende Dritte (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) möglich.
Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III plus für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 ist bis zum 31.03.2022 zu stellen.
Sowohl die Voraussetzungen der Beantragung als auch die Höhe der Förderung werden im Rahmen einer sog. „Schlussabrechnung“ verifiziert. Diese Schlussrechnung muss ebenfalls durch einen prüfenden Dritten erfolgen.
Nach buchhalterischem Abschluss müssen die zunächst geschätzten, tatsächlichen entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Unternehmen und Solo-Selbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe plus zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe ausgezahlt wurde, ist eine Rückzahlung zu leisten. Sollte sich ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Nacherstattungen möglich.
Die Kosten für den prüfenden Dritten sind für beide Phasen (Antragstellung und Schlussabrechnung) vom Antragsteller zu tragen. Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich – wie andere förderfähige Fixkosten – anteilig erstattungsfähig.
Die Überbrückungshilfe III plus unterliegt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Da der Überbrückungshilfe III plus kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, unterliegt sie allerdings nicht der Umsatzsteuer.
Die Mittel aus der Überbrückungshilfe III plus sind zweckgebunden und ausschließlich für die Bedienung der förderfähigen Fixkosten bestimmt. Die Kosten für den privaten Lebensunterhalt wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (ausgenommen sind die anteiligen Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer), Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden durch die Überbrückungshilfe II nicht abgedeckt.
Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig – damit auch die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Solo-Selbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung bis zum 31.12.2021 vereinfacht.
Alle für Überbrückungshilfe III plus antragberechtigten Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine sog. „Restart-Prämie“ erhalten. Diese Personalkostenhilfe ist als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten in den Fördermonaten Juli bis September 2021 konzipiert. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Referenzmonat Mai 2021
im Fördermonat Juli 2021 | 60% Personalkostenzuschuss |
im Fördermonat August | 40% Personalkostenzuschuss |
im Fördermonat September | 20% Personalkostenzuschuss |
Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Referenzzeitraum (in der Regel der entsprechende Monat im Jahr 2019) herangezogen werden.
Neueinstellungen sind nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Unter die anderweitige Erhöhung der Beschäftigung zählt die Ausweitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Arbeitszeiterhöhung von Teilzeitkräften) sowie die Übernahme von Auszubildenden.
Wichtig: Lohnerhöhungen gelten nicht als Ausweitung der Beschäftigung.
Ab Oktober 2021 können alle Unternehmen wiederum die allgemeine Personalkostenpauschale in Anspruch nehmen.
Nicht vom Kurzarbeitergeld erfasste Personalkosten (inkl. Ausbildungsvergütungen) werden pauschal mit 20% der förderfähigen Fixkosten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Personalkosten, Unternehmerlöhne sowie Geschäftsführergehälter sind nicht förderfähig.
Zur Überbrückungshilfe III plus gehört auch die sog. „Neustarthilfe plus für Solo-Selbständige“. Diese Förderung trägt der besonderen Situation von Solo-Selbständigen und Freiberuflern Rechnung. Die Neustarthilfe plus deckt den Zeitraum Juli bis September 2021 (Phase I) und den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 (Phase II) ab.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb (mind. 51%) ausüben, weniger als einen Mitarbeiter (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind und keine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus geltend gemacht haben.
Wichtig: Solo-Selbstständige können entweder die Neustarthilfe plus oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III plus in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich.
Die Höhe der Neustarthilfe plus beträgt für jede Phase einmalig 50% eines 3-monatigen Referenzumsatzes (max. 1.500 Euro pro Monat bzw. max. 4.500 Euro). Der Referenzumsatz entspricht im Normalfall dem 3-fachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Jahres 2019. Die Neustarthilfe plus berechnet sich nach folgendem Berechnungsschema:
Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
Neustarthilfe plus = Referenzumsatz x 0,5
Die volle Neustarthilfe plus wird gewährt, wenn der Umsatz eines Solo-Selbstständigen während des Förderzeitraums im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60% zurückgegangen ist. Es gilt die Regel, dass je stärker das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden.
Umsatzeinbruch < 10% | Vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe plus |
Umsatzeinbruch 11% – 59% | Anteilige Rückzahlung der Neustarthilfe plus |
Umsatzeinbruch > 60% | Keine Rückzahlung der Neustarthilfe plus |
Die Neustarthilfe plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der 6-monatigen Laufzeit bei mehr als 40% des 6-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Die Neustarthilfe plus kann als natürliche Person im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) direkt über das Online-Tool auf der Website direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Beantragen natürliche Personen die Neustarthilfe plus, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung die freiberuflichen und gewerblichen Umsätze zuzüglich den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
Die Beantragung der Neustarthilfe für die Fördermonate Juli bis Dezember 2021 ist bis zum 31.03.2021 zu stellen.
Überbrückungshilfe III
Überblick
Da in vielen Wirtschaftszweigen die Geschäftstätigkeit auch nach dem Dezember 2020 nur eingeschränkt möglich ist, haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium darauf verständigt, die Unterstützungsmaßnahmen in Form der sog. „Überbrückungshilfe III“ zu verlängern.
Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum der Monate November 2020 bis Juni 2021 ab.
Die Überbrückungshilfe III besteht aus folgenden Einzelmaßnahmen
- Fixkostenzuschuss (Erstattung betriebsbedingter Fixkosten)
- Eigenkapitalzuschuss (Zusätzlicher Zuschuss zur Erstattung betriebsbedingter Fixkosten
- Neustarthilfe für Solo-Selbständige (Pauschale als Alternative zur Erstattung betriebsbedingter Fixkosten)
Auch Unternehmen die durch Förderleistungen aus der Überbrückungshilfe II begünstigt waren, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III weitere staatliche Förderungen in Anspruch nehmen.
Details
Das Hilfsprogramm begünstigt kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro in Deutschland (direkt von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen ohne Umsatzgrenze) sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler, die von den Pandemie-Maßnahmen besonders stark betroffen sind und folgende Voraussetzung erfüllen:
- Umsatzeinbruch von mindestens 30% in einem Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Es gibt keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließmonaten oder -tagen und direkter oder indirekter Betroffenheit.
Wichtig: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet!
Unternehmen, die während der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Umsatzeinbruch von mindestens 50% in mindestens 3 Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
Die Förderung bemisst sich an einem Musterkatalog förderfähiger betriebsbedingter Fixkosten. Nur diese Kostenpositionen werden anerkannt und können – in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe – berücksichtigt werden:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
- Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasing-Raten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen (inkl. EDV)
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20% der Fixkosten gefördert.
- Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt
- Wertverluste von unverkäuflicher Saisonware werden im Einzelhandel zu 100 % als erstattungsfähige Kosten anerkannt.
Wichtig: Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten können hier ebenso gefördert werden wie Investitionen in Digitalisierung sowie Aufwendungen für Marketing und Werbung.
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruchs im vorgenannten Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist. Dieser ist wie folgt bemessen:
Umsatzeinbruch < 30% | Keine Erstattung |
Umsatzeinbruch 31% – 49% | Erstattung von 40% der Fixkosten |
Umsatzeinbruch 50% – 70% | Erstattung von 60% der Fixkosten |
Umsatzeinbruch > 70% | Erstattung von 100% der Fixkosten |
Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung gewährt und bemisst sich nach dem Erstattungsbetrag, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten aus der Überbrückungshilfe III erhält. Der Zuschuss ist gestaffelt und steigt, je länger ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% aufgetreten ist.
bis 2 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Kein Eigenkapitalzuschuss |
3 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Eigenkapitalzuschuss von 25% der Fixkostenerstattung |
4 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Eigenkapitalzuschuss von 35% der Fixkostenerstattung |
ab 5 Monate Umsatzeinbruch > 50% | Eigenkapitalzuschuss von 40% der Fixkostenerstattung |
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von monatlich bis zu 1.500.000 Euro erhalten, es gelten allerdings die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist nur durch sog. prüfende Dritte (u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) möglich.
Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 ist bis zum 31.08.2021 zu stellen.
Sowohl die Voraussetzungen der Beantragung als auch die Höhe der Förderung werden im Rahmen einer sog. „Schlussabrechnung“ verifiziert. Diese Schlussrechnung muss ebenfalls durch einen prüfenden Dritten erfolgen.
Nach buchhalterischem Abschluss müssen die zunächst geschätzten, tatsächlichen entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden. Unternehmen und Solo-Selbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden. Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe ausgezahlt wurde, ist eine Rückzahlung zu leisten. Sollte sich ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auch Nacherstattungen möglich.
Die Kosten für den prüfenden Dritten sind für beide Phasen (Antragstellung und Schlussabrechnung) vom Antragsteller zu tragen. Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich – wie andere förderfähige Fixkosten – anteilig erstattungsfähig.
Die Überbrückungshilfe III unterliegt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Da der Überbrückungshilfe III kein Leistungsaustausch zugrunde liegt, unterliegt sie allerdings nicht der Umsatzsteuer.
Die Mittel aus der Überbrückungshilfe III sind zweckgebunden und ausschließlich für die Bedienung der förderfähigen Fixkosten bestimmt. Die Kosten für den privaten Lebensunterhalt wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (ausgenommen sind die anteiligen Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer), Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge werden durch die Überbrückungshilfe II nicht abgedeckt.
Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig – damit auch die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Solo-Selbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung bis zum 31.12.2021 vereinfacht.
Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die sog. „Neustarthilfe für Solo-Selbständige“. Diese Förderung trägt der besonderen Situation von Solo-Selbständigen und Freiberuflern Rechnung. Die Neustarthilfe deckt den Zeitraum Januar bis Juni 2021 ab.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihre selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb (mind. 51%) ausüben, weniger als einen Mitarbeiter (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind und keine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben.
Wichtig: Solo-Selbstständige können entweder die Neustarthilfe oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich.
Die Höhe der Neustarthilfe beträgt einmalig 50% eines 6-monatigen Referenzumsatzes (max. 1.250 Euro pro Monat bzw. max. 7.500 Euro). Der Referenzumsatz entspricht im Normalfall dem 6-fachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Jahres 2019. Die Neustarthilfe plus berechnet sich nach folgendem Berechnungsschema:
Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
Neustarthilfe = Referenzumsatz x 0,5
Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz eines Solo-Selbstständigen während des Förderzeitraums im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60% zurückgegangen ist. Es gilt die Regel, dass je stärker das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden.
Umsatzeinbruch < 10% | Vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe |
Umsatzeinbruch 11% – 59% | Anteilige Rückzahlung der Neustarthilfe |
Umsatzeinbruch > 60% | Keine Rückzahlung der Neustarthilfe |
Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der 6-monatigen Laufzeit bei mehr als 40% des 6-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90% oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.
Die Neustarthilfe kann als natürliche Person im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) direkt über das Online-Tool auf der Website direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Beantragen natürliche Personen die Neustarthilfe, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung die freiberuflichen und gewerblichen Umsätze zuzüglich den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt.
Die Beantragung der Neustarthilfe für die Fördermonate Januar bis Juni 2021 ist bis zum 02.11.2021 zu stellen.
Unterlagen & Links zur Bewältigung der Corona-Krise
Unterlagen
Offizielle Informationsunterlagen zu geplanten Maßnahmen, neuen Gesetzen und Verordnungen, die aufgelegt wurden, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise einzudämmen und die Konjunktur zu beleben.
Unterlagen des Bundes
Bundeswirtschaftsministerium:
Corona-Zuschüsse im Überblick (Feb. 2021)
Bundeswirtschaftsministerium:
Corona-Förderinstrumente auf einen Blick (Jul. 2021)
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe:
Handbuch betriebliche Pandemieplanung
Unterlagen des Bundeslands Baden-Württemberg
Landesregierung:
IHK Finanzielle-Gewerbeförderung im Land Baden-Württemberg (30.07.2020)
L-Bank:
Fakten Hilfsangebote für Unternehmen Staatsbank B-W (19.03.2020)
L-Bank:
Merkblatt Liquiditätskredit Staatsbank B-W (01.07.2019)
Unterlagen zur Bewältigung der Corona-Krise
Formulare
Nützliche Formulare, Anträge und Bescheinigungen mit denen – je nach Sachlage – Privathaushalte, abhängig Beschäftigte, Selbständige oder kleine und mittelständische Unternehmen während der Corona-Krise Unterstützung oder Erleichterungen beantragen können
Formulare zur Bewältigung der Corona-Krise
Leins & Seitz them@
Sonderinformationen zu steuerrechtlich relevanten Themen erhalten Sie als Mandant über den Informationsservice Leins & Seitz them@. Hier finden Sie die aufgelegten Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise.
Ergänzende Nachrichten über Gerichtsurteile, Gesetze, Verordnungen und die angewandte Praxis im Steuerrecht werden in den Monatsinformationen Leins & Seitz @ktuell vorgestellt.
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